Allgemeine Geschäftsbedingungen
SHS Handel UG (haftungsbeschränkt)
Stand Januar 2010



1. Allgemein

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall keine gesonderte Auftragsbestätigung erteilt wird. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen, soweit diese Bedingungen abändern, sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindliche.Angaben über Vorrat, Maße und Gewichte, sowie Zeichnungen, Abbildungen und Prospekte, sind stets unverbindlich. Zwischenzeitliche Modelländerungen behalten wir uns ausdrücklich vor.



2. Angebote

Alle von uns abgegebenen Angebote sind hinsichtlich des Preises und der Lieferzeit unverbindlich. Zwischenverkauf behalten wir uns ausdrücklich vor. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.



3. Preise

Alle in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind freibleibend, d.h., wir behalten uns ausdrücklich vor, zwischenzeitlich eintretende Lohn- oder Materialpreiserhöhungen in unseren Rechnungspreisen zu berücksichtigen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.



4. Verpackung

Die Werksübliche Verpackung unserer Ware, ausgenommen die Verpackung von Ersatzteilen, wird nicht berechnet. Sonderverpackungen, wie Kisten oder seemäßige Verpackungen, werden zu Selbstkosten berechnet.



5. Lieferung und Lieferfristen

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behalten wir uns vor. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung (Bestellungsannahme), jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfristen gelten mangels besonderer Vereinbarungen als annähernd und unverbindlich angegeben. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist. Dies ist sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, gleichviel, ob in unserem Haus oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir werden Ihnen solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie Streik und Aussperrung berechtigen uns, die eingegangenen Lieferfristen für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Falls wir aus anderen Gründen in Verzug geraten, muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluß insoweit zurücktreten, als er die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen. Erfolgt kein Abruf versandfertig gemeldeter Ware oder besteht keine Versandmöglichkeit, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Teillieferungen kann der Kunde nicht zurückweisen. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.



6. Lieferungsverhinderung

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände endgültig gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob in unserem Haus oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - und wenn dadurch unsere Lieferung unmöglich wird, so werden wir von den Lieferverpflichtungen frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Auf solche Umstände können wir uns berufen, wenn wir sie dem Kunden unverzüglich angezeigt haben. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom Vertrage zurücktreten.



7. Rücksendungen

Rücksendung von Waren darf nur nach vorheriger Vereinbarung bzw. bei mangelhaften Waren nach unserer Anerkennung des Mangels erfolgen. Voraussetzung ist ungebrauchter, tadelloser Zustand (Eisenwaren rostfrei). Da uns bei Rücksendung von Waren erhebliche Unkosten entstehen (durch Frachtverkehr, Fuhrlohn, Arbeitslohn usw.) kürzen wir für alle Rückwaren, außer mangelhafter Ware, 20 % des Wertes als Kostenanteil an der Gutschrift, sofern die Rücksendung nicht durch Verschulden unserer Firma verursacht wurde. Das Transportrisiko und die Frachtkosten trägt der Rücksender. Warenrücksendungen wegen Stückzahldifferenzen zwischen Bestell- und Liefermenge, die durch standardisierte Abpackung von Verkaufseinheiten bedingt sind, werden nicht gut geschrieben. Warenrücksendungen werden zu den ursprünglichen Fakturwerten abzügl. Der Vertriebs- und Rücknahmekosten von 15% auf den Nettowert sowie abzüglich etwaiger Wertminderungen gutgeschrieben. Die Wertminderungen werden nach eigenem Ermessen festgelegt.



8. Mängelhaftung

Für Mängel an unseren Lieferungen haften wir nur, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, wenn die Mängel uns unverzüglich nach Feststellung mit geteilt. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde am Lieferungsgegenstand ohne vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzung vornimmt, wenn er uns nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit gibt, die Mängel zu beheben. Unsere Haftung entfällt auch, solange der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere mit Zahlung ganz oder teilweise zurückhält. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit und Funktion einem Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner übernehmen wir keine Haftung für Mängel, die durch unsachgemäße Montage entstehen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß



9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller ist berechtigt diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereigenen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechtes ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Mieteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Mieteigentum für den Lieferer für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zu stehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, , als der Wert der Sicherungen auf Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.



10. Zahlung

Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang netto, unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung, in bar vorzunehmen. Zahlungen dürfen nur auf unsere Konten erfolgen; an Vertreter nur, wenn sie sich durch besondere Einziehungsvollmacht ausweisen.



11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das für den Sitz unseres Geschäftes zuständige Amtsgericht und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber all denjenigen, die für die Pflichten des Kunden haften.



12. Anzuwendendes Recht

In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischer Rechte nur deutsches Recht.



13. Salvatoresche Klausel

Erweist sich eine Bestimmung eines Kaufvertrages - einschließlich dieser Verkaufsbedingungen - als unwirksam, so bleiben die übrigen Teile des betreffenden Vertrages - einschließlich dieser Verkaufsbedingungen - verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden, wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.